Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ingenieurbüros Aktopolis Matthias Steinhauser
I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden allgemeinen
Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten
für alle vom Ingenieurbüro Aktopolis Matthias Steinhauser (im
folgenden als Auftragnehmer bezeichnet) durchgeführten Aufträge,
Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Die Konditionen und Kosten
für die Dienstleistungen werden individuell festgelegt und basieren
auf einem vorhergehenden Angebot.
3. Die AGB gelten mit Vertragsabschluß
als vereinbart, wenn diesen nicht schriftlich binnen 3 Werktagen vom Auftraggeber
widersprochen wird.
4. Die AGB gelten im Rahmen
einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung
für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers.
5. Mündliche Abreden
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. Umfang und Durchführung
von Aufträgen
1. In Angeboten und Verträgen
genannte Fertigstellungs- und Liefertermine sind unverbindlich, wenn die
Verbindlichkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
2. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, sich bei der Erfüllung vertraglicher Leistungen ganz oder
teilweise sorgfältig ausgesuchter Erfüllungshilfen zu bedienen.
3. Der Auftragnehmer behält
sich vor, Aufträge ganz oder teilweise abzulehnen, wenn der Inhalt
offensichtlich gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen, Rechte Dritter,
die guten Sitten, etc. verstößt.
III. Urheberrecht
1. Dem Auftragnehmer steht
das Urheberrecht an den Lichtbildwerken und Lichtbildern im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
zu
2. Bei der Verwertung der
Lichtbildwerke und Lichtbilder hat der Auftragnehmer das Recht, sofern
nicht anderst vereinbart, als Urheber des Lichtbildwerks oder Lichtbilds
genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt
den Auftragnehmer zum Schadensersatz.
IV. Nutzungsrechte
1. Der Auftraggeber erwirbt
grundsätzlich nur das einfache Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.
2. Ausschließliche
Nutzungsrechte, inhaltlich, räumlich oder zeitlich bezogene Exklusivrechte
müssen gesondert vereinbart werden und sind entsprechend dem übertragenen
Nutzungsrecht in angemessenem Umfang entsprechend einem vorangegangenen
Angebot zu vergüten.
3. Mit der Lieferung wird
lediglich das Nutzungsrecht im vereinbarten Rahmen übertragen, das
Eigentum an den erstellten Lichtbildwerken und Lichtbildern verbleibt in
jedem Fall bei dem Auftragnehmer.
4. Die Nutzungsrechte gehen
erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars sowie der Erstattung
der notwendigen Nebenkosten an den Auftraggeber über.
5. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise
an Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen zu übertragen.
6. Veränderungen des
Bildmaterials durch elektronische Bildbearbeitung oder jeden anderen Verfahrens
zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind
nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
V. Unerlaubte Nutzung
/ Vertragsstrafe
1. Bei jeglicher unberechtigter
(ohne Zustimmung des Auftragnehmers) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder
Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe
zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche. Durch
diese vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.
VI. Mitwirkungspflicht
des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer erfüllt
den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen. Er stellt seine Erfahrung,
Kreativität sowie künstlerische Interpretation zur Erzielung
eines optimalen Ergebnisses in vollem Maße zur Verfügung.
2. Der Auftragnehmer ist
bemüht, spezielle Wünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen.
Dies sind insbesondere die Wahl der Location oder die anzustrebende Bildaussage
durch eine gezielte Lichtführung, Perspektive und dem Einsatz hilfreicher
Requisiten.
VII. Mitwirkungspflicht
des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, die gewünschte Location entsprechend seiner Vorstellung herzurichten.
Dies sind insbesondere das Freihalten der Fotoplätze von Gegenständen,
Maschinen und Fahrzeugen, welche das Gesamtbild stören und eine ansprechende
Bildkomposition negativ beeinflussen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet
sich bei klinischen, medizinischen sowie Patientenaufnahmen für die
erforderliche Sterilität des notwendigen Equipments sowie der Location
zu sorgen und den Auftragnehmer unentgeltlich mit der erforderlichen sterilen
Kleidung auszustatten. Ebenso muß der Auftraggeber den Auftragnehmer
über die erforderlichen Hygiene-bzw. Sterilitätsbedingungen einweisen
und unterrichten.
3. Bei klinischen oder medizinischen
Aufnahmen stellt der Auftraggeber im notwendigen Fall kostenlos eine sorgfältig
eingewiesene Assiszenz zur Verfügung, welche eine für die Erfüllung
des Auftrags erforderliche Qualifikation besitzt. Dies ist bei Aufnahmen
im Mund- und Kieferbereich insbesondere das notwendige Abhalten von Lippen
und Wangen sowie das Absaugen von störendem Blut und Speichel. Diese
Assistenz kann der Auftraggeber selbst sein.
4. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, bei Tieraufnahmen die zu fotografierenden Tiere in fotografierfähigem
Zustand zur Verfügung zu stellen. Dies ist insbesondere ein ausgeruhtes
Tier, ausreichend geputzt, gefüttert und getränkt.
5. Bei Tieraufnahmen stellt
der Auftragnehmer kostenlos eine Betreuungsperson zur Verfügung. Diese
Betreuungsperson muß den Umgang mit dem entsprechenden Tier gewohnt
sein und beruhigend auf dieses einwirken können. Diese Betreuungsperson
kann auch der Auftraggeber selbst sein.
6. Der Auftraggeber verpflichtet
sich bei Tieraufnahmen zudem, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob das zu
fotografierende Tier Verhaltensauffälligkeiten besitzt, die eine Gefahr
für die Abwicklung des Auftrages darstellen. Dies sind insbesondere
Beißen, Bocken, Ausschlagen, Scheuen, Angst vor bestimmten Situationen
(z.B. Blitzlicht, lautes Motorengeräusch, etc.) sowie sonstigen Unarten
bzw. Eigenheiten. Somit kann sich der Auftragnehmer auf die entsprechende
Situation einstellen und Gefahren bereits im Vorfeld abwenden.
7. Der Auftraggeber versichert,
daß er an allen dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs-
und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Person zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und
Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf die Verletzung
dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
VIII. Honorar
1. Das Honorar wird aufgrund
eines vorhergehenden Angebots individuell vereinbart. Es gilt ausschließlich
das vereinbarte Honorar.
2. Das Honorar der Dienstleistung
wird als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarter Pauschale zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Anfallende Nebenkosten
(Spesen, Reisekosten, Kosten für erforderliche Requisiten, Modelhonorare,
etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Das Honorar ist spätestens
binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, soweit in
der Rechnung keine kürzere Frist angegeben ist.
IX. Freigabe des Bildmaterials
1. Bei der Dokumentation
klinischer oder medizinischer Reihenaufnahmen muß der Auftraggeber
den Auftragnehmer über besonders wichtige Bilder informieren. Da diese
Aufnahmen in aller Regel unter erheblichem Zeitdruck entstehen und meist
nicht wiederholt werden können, wird eine sofortige Freigabe des Bildmaterials
vorausgesetzt.
2. Die Beurteilung dieses
Bildmaterials erfolgt entweder am Monitor der Kamera oder auf ausdrücklichen
Wunsch am Monitor des Computers.
3. Spätere Mängel
der in Ziffer IX. 1. angesprochenen Aufnahmen können vom Auftraggeber
später nicht beanstandet werden.
4. Alle Aufnahmen die nicht
der Ziffer IX. 1. zuzuordnen sind, hat der Auftraggeber unverzüglich
nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen.
5. Reklamationen haben unverzüglich
nach Erhalt der Aufnahmen zu erfolgen.
X. Belegexemplare
1. Der Auftraggeber informiert
den Auftragnehmer über alle Publikationen, bei denen Lichtbildwerke
oder Lichtbilder des Auftragnehmers veröffentlicht werden.
2. Nach erfolgter Veröffentlichung
stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ohne Aufforderung kostenlos ein
Ansichtsexemplar zur Verfügung.
XI. Haftung
1. Der Auftragnehmer sowie
seine Erfüllungsgehilfen haften dem Auftraggeber nur für Schäden,
die aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstanden sind.
2. Bei Tieraufnahmen erklärt
der Auftraggeber mit Erteilung des Auftrages, daß eine entsprechende
Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
3. Schäden, welche
durch das Tier entstehen, trägt die Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Falls diese für den Schaden nicht aufkommt, trägt der Auftraggeber
den Schaden selbst.
4. Der Auftragnehmer übernimmt
keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen,
Objekte oder Vorlagen, es sei denn, es wird ein entsprechendes Release-Formular
beigefügt.
5. Der Auftragnehmer hat
alle erforderlichen Genehmigungen und Einverständniserklärungen
Dritter, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind, eigenverantwortlich
und ohne die Mithilfe des Auftragnehmers vollständig einzuholen. Der
Auftraggeber haftet für alle Ersatzansprüche ausschließlich
selbst, die sich aus einer Verletzung dieser Verpflichtung des Auftraggebers
ergeben.
XII. Datenschutz
1. Zum Geschäftsverkehr
erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung
des Bundesdatenschutzgesetzes und Teledienstdatenschutzgesetzes gespeichert
und verarbeitet.
2. Die in Ziffer XII. 1.
angesprochenen Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich
zur Abwicklung des Auftrages verwendet.
3. Sie haben jederzeit das
Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung
Ihrer in Ziffer XII. 1. angesprochenen Daten. Setzen Sie sich dazu
einfach mit uns mit den gängigen Kommunikationsmitteln in Verbindung.
4. Falls eine gesetzliche
Verpflichtung besteht, die in Ziffer XII. 1. angesprochenen Daten an staatliche
Regierungs- oder Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, leisten wir
dieser Verpflichtung Folge.
XIII. Rechtswahl Gerichtsstand
1. Auf die Vertragsbeziehungen
zwischen den Parteien und Ihre Auslegung ist ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
2. Gerichtsstand für
Streitigkeiten mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts ist Ravensburg.
XIV. Salvatorische Klausel
1. Sollten eine oder mehrere
der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder enthalten
sie eine auffüllungsbedürftige Lücke, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
2. An die Stelle der unwirksamen
oder fehlenden Bestimmung tritt eine dem Vertragswerk möglichst nahekommende
rechtswirksame Regelung.
Ingenieurbüro Aktopolis
Matthias Steinhauser
88212 Ravensburg
Stand dieser AGB: Oktober
2007
Sämtliche Ausfertigungen
früheren Datums sind damit ungültig